Smartphone-Ordnung der GEHW
Smartphones sind zu einem Teil unseres Lebens geworden. Manchmal können sie auch im Unterricht genutzt oder für Lernplattformen eingesetzt werden. Die Nutzung der Smartphones auf dem Schulgelände muss allerdings gewissen Regeln unterliegen. So sollen Unterrichtsstörungen, Ablenkung vom Unterricht und Missbrauch vermieden, und mehr Möglichkeiten zu Austausch, Spiel und Kreativität in den Pausen geschaffen werden.
§ 1 Allgemeine Nutzung
(1) Für die Jahrgänge 5 bis 7 gilt: Mobiltelefone müssen während des gesamten Schultags ausgeschaltet oder zumindest lautlos (ohne Vibration) gestellt und in der Schultasche verstaut bleiben. Eine Nutzung, auch in den Pausen, ist grundsätzlich nicht erlaubt.
(2) In den Jahrgängen 8 bis 10 ist das Mitführen des Handys erlaubt, sofern es stummgeschaltet und unsichtbar am Körper getragen wird, beispielsweise in der Hosentasche. Eine Nutzung ist ausschließlich in der Mittagspause gestattet. Während des Unterrichts sowie in den übrigen Pausen bleibt die Nutzung untersagt.
(3) Für die Oberstufe (Jahrgänge 11 bis 13) gilt neben § 1 (2) eine weiter gefasste Regelung: Die Nutzung von Handys ist in Freistunden in dem Bereich zwischen Sekretariat und Verwaltungstrakt sowie auf dem erhöhten Gelände vor dem Oberstufen-Café gestattet. Außerdem ist die Nutzung jederzeit im Oberstufen-Café selbst erlaubt.
(4) Das Smartphone darf nach ausdrücklicher Erlaubnis der Lehrkraft für unterrichtliche Zwecke genutzt werden.
§ 2 Erreichbarkeit
Erziehungsberechtigte erreichen ihre Kinder in dringenden Fällen über das Sekretariat. Bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl mitgebrachter privater elektronischer Geräte, z. B. Smartphones, haftet die Schule nicht. In Einzelfällen kann die Lehrkraft die Nutzung des Smartphones für Telefonate mit den Eltern erlauben.
§ 3 Leistungsüberprüfungen
Bei jeder Leistungsüberprüfung gilt zusätzlich ein absolutes Nutzungsverbot aller privater, digitaler Geräte (Smartphones, Smartwatches etc.) sowie deren Zubehör (jegliche Art vonKopfhörern). Der Verstoß wird als Täuschungsversuch gewertet und führt bei der Leistungsüberprüfung zur Bewertung mit ungenügend.
§ 4 Toilettengänge
Vor Toilettengängen ist das Smartphone auf dem Pult der Lehrkraft abzulegen.
§ 5 Verstöße
Bei Verstoß gegen die Smartphone-Ordnung wird das Smartphone durch die Lehrkraft eingesammelt. Die Verstöße werden dokumentiert. Das Smartphone kann nach Ende des Unterrichts im Sekretariat abgeholt werden. Bei drei Verstößen innerhalb eines Quartals muss das Smartphone von den Eltern abgeholt werden.
§ 6 Umgang mit strafbaren Inhalten:
Bei Verdachtsfällen besteht Meldepflicht gegenüber der Polizei oder anderen zuständigen Behörden.
§ 7 Kommunikation und Transparenz
Diese Smartphone-Ordnung wird zu Schuljahresbeginn in allen Klassen vorgestellt. Sie ist auf der Schulhomepage sowie als Aushang im Schulgebäude einsehbar. Erziehungsberechtigte werden über die Regelungen schriftlich informiert. Die Einhaltung der Regelungen wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf in einem partizipativen Prozess überarbeitet.
§ 8 Inkrafttreten und Überprüfung
Die Smartphone-Ordnung der GE Hennef-West wurde in der Schulkonferenz der GE Hennef- West am 27.10.2025 beschlossen und tritt somit mit diesem Datum in Kraft. Sie wird jährlich durch die Schulkonferenz überprüft. Anpassungen erfolgen auf Grundlage von Evaluationen und schulischen Bedarfen.
Hennef, 27.10.2025
Für die Schulgemeinschaft der GE Hennef-West:
Alfred Scholemann, LGeD (Schulleiter)



