Präambel

„Gemeinsam mehr erreichen“

Für eine gute Schule ist eine gelingende und produktive Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Lehrerkollegium, Schülerinnen und Schülern und Eltern ausschlaggebend.

Das soziale Miteinander ist wichtig, denn die gemeinsamen Aktivitäten verbinden und geben ein Gefühl der Zusammengehörigkeit.

Eine gute Schulbildung ist die beste Voraussetzung für einen optimalen Start ins (Berufs)Leben.

Jeder kann etwas dazu beitragen!

Der Verein der Freunde und Förderer der Gesamtschule Hennef-West möchte allen Eltern und Erziehungsberechtigten die Möglichkeit geben, sich aktiv an der Ausbildung unserer Kinder zu beteiligen. Hier können die individuellen Stärken und Fähigkeiten zur Unterstützung der Lernerfolge eingesetzt werden.

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter.

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Gesamtschule Hennef-West e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Gesamtschule Hennef-West e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 53773 Hennef-Sieg und ist mit der Nr. 3260 im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist (nach § 52 Abs. 2 AO):

    • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
    • die Förderung des Sports
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • die ideelle und materielle Förderung der Schule und ihrer Schülerinnen und Schüler
    • Beihilfen zur Beschaffung zusätzlicher Unterrichtsmittel
    • Förderung des Schulsports, von Schulwanderungen und Klassenfahrten
    • Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens
    • Unterstützung bei der Errichtung von unfallsicheren Spielzonen und Anlagen
    • Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, z.B. Theater AG, Bastel AG

3. Über die Verwendung der Mittel (Beiträge, Spenden etc.) entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Schulleitung und der Schulpflegschaft. Die Mitglieder des Vereins haben Vorschlagsrecht.

4. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden Aufwendungsersatz und angemessene Vergütungen gewährt.

 

§ 4 Mitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft - Eintritt, Austritt, Ausschluss

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Zwecke des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung in Textform (Antrag) erworben. Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedsformen:

    • ordentliche Mitglieder - Sie haben das Recht Anträge zu stellen, Stimmrechte und aktives und passives Wahlrecht.
    • Fördermitglieder - inaktive Mitglieder und juristische Personen werden als Fördermitglied geführt. Sie haben Antragsrechte, sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
    • Ehrenmitglieder – auf Vorschlag des Vorstandes kann natürlichen oder juristischen Personen die Ehrenmitgliedschaft nach Zustimmung der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmemonat.

5. Der Austritt kann jederzeit in Textform dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet regelmäßig zum Ablauf des Geschäfts- bzw. Kalenderjahr (31.12.).

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod von natürlichen Personen und die Auflösung juristischer Personen.

7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung unter Fristsetzung von einem Monat mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug ist. Eine Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. In dem Mahnschreiben soll auf die beabsichtigte Streichung hingewiesen werden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat (z.B. bei groben Verstößen gegen die Satzung oder bei schwerer Schädigung der Belange des Vereins). Bei einem Ausschlussverfahren ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Das Mitglied kann hiergegen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen. Der Einspruch ist durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit der Rechtskraft des Ausschlusses erlöschen die Mitgliederrechte.

 

§ 5 Beiträge und Spenden / Finanzordnung

1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Finanzordnung festgelegt.

2. Der Verein kann zur Deckung der anfallenden Kosten auch freiwillige Spenden entgegennehmen. Auch Nichtmitglieder können dem Verein Spenden zukommen lassen.

3. Weitere Details sind in der Finanzordnung geregelt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand - Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzern, über deren Vorhandensein und Gesamtzahl die Mitgliederversammlung beschließt. Den Beisitzern können bestimmte Aufgabengebiete zugeordnet werden. Die Aufgabenverteilung erfolgt innerhalb des Vorstands.
  2. Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Beliebig häufige Wiederwahlen sind zulässig.
  3. Zu den Vorstandssitzungen können die Schulleitung und deren Stellvertretung und der Vorsitzende der Schulpflegschaft geladen werden.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes, Beisitzers oder eines Rechnungsprüfers endet durch deren Tod, Austritt, Niederlegung oder Ausschluss, ferner wenn ihm von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit das Vertrauen entzogen wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
  5. Scheidet in einem Geschäftsjahr mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und es sind Neuwahlen durchzuführen.

 

 

§ 8 Vorstand - Aufgaben

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl.
  2. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vertreter nach § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens 2x jährlich, schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens alle Vorstandsmitglieder in angemessener Frist eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidung trifft er mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes können online erfasst werden.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder von Finanzämtern aus formellen Gründen verlangt werden. Er hat hierüber die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten und die Bestätigung einzuholen.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  7. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.
  8. 8. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, die den Erfordernissen der steuerlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entsprechen muss und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
  9. Über Ausgaben für die Zwecke des Vereins entscheidet der Vorstand.
  10. Der Vorstand pflegt eine enge Verbindung mit der Schulleitung und den Mitwirkungsorganen der Schule.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung als dem obersten Organ des Vereins sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten jährlichen Geschäftsberichtes

b. Entlastung des Vorstandes

c. Wahl des Vorstandes

d. Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

f. Abstimmung über die Finanzordnung

g. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

h. Entscheidung über gestellte Anträge

i. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal jährlich (bevorzugt vor den Herbstferien NRW), in Textform durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung darf nicht während der Schulferien erfolgen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

4. Der Vorstand legt in der jeweiligen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vor.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur per Vollmacht an Familienmitglieder übertragen werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.

8. Anträge von Mitgliedern sollen spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Bei später eingehenden Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob sie auf die bestehende Tagesordnung gesetzt werden sollen.

9. Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

10. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies von 1/5 der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

11. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der in der Mitgliederversammlung vertretenden Stimmen erforderlich.

12. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und durch den Schriftführer sowie durch den Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören, für die Kassenprüfung. Beliebig häufige Wiederwahlen sind zulässig.

Das Amt endet durch deren Tod, Austritt, Niederlegung oder Ausschluss, ferner wenn der Person von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit das Vertrauen entzogen wird.

Die Kassenprüfer prüfen die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Eine Überprüfung soll mindestens einmal für jedes Kalenderjahr erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 11 Gewinne und Verwaltungsabgaben

    1. 1Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§ 12 Datenschutz

Die Bestimmungen der EU Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hennef, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Schule zu verwenden hat. Wenn die Schule nicht mehr besteht, hat die Stadt das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet zu verwenden.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

 

§ 15 Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist 53773 Hennef-Sieg.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 17.06.2013 mit Beschluss der Mitgliederversammlung der Gründungsmitglieder vom gleichen Tag in Kraft.

Änderungen zur Satzung wurden in den Mitgliederversammlungen vom 24.04.2018 sowie 24.09.2020 beschlossen.

Die Neufassung der vorliegenden Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 6. November 2023 beschlossen.